Sterbehilfe ist keine Tötung
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht empfiehlt "Tandem" von Patientenverfügung Vorsorgevollmacht.
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Er bestätigt damit den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts von Patienten und Pflegebedürftigen gegenüber ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät zur Durchsetzung des eigenen Willens dringend dazu eine eigene, individuelle Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht zu errichten.
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